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Illegale Wiedereinreise als Straftat

1. Oktober 2015

Wer als Flüchtling aus einem EU-Land abgeschoben wird und trotz Verbots wieder einreist, kann unter Umständen auch inhaftiert werden. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden und damit Italien recht gegeben.

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Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (Foto: Imago)
Der Europäische Gerichtshof in LuxemburgBild: imago/ecomedia/R. Fishman

Konkret geht es um einen Albaner, der aus Italien abgeschoben und mit einem dreijährigen Wiedereinreise-Verbot belegt worden war. Nachdem er in dieser Zeit erneut nach Italien eingereist war, beantragte die Staatsanwaltschaft Florenz, ihn zu acht Monaten Haft zu verurteilen. Das italienische Gericht ließ nun vom europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg prüfen, ob dies mit der EU-Richtlinie zu Abschiebungen vereinbar ist, und die Richter in Florenz bekamen grünes Licht.

Der EuGH urteilte, die Richtlinie hindere einen EU-Mitgliedstaat nicht grundsätzlich daran, in einer nationalen Regelung die erneute, illegale Einreise als Straftat einzustufen. Dabei müssten aber die Grundrechte gewahrt bleiben sowie die Grundsätze der Genfer Flüchtlingskonvention. In Italien sind bei einem solchen Vergehen Haftstrafen von ein bis vier Jahren vorgesehen.

djo/bri (dpa, rtr)