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Beschwerde erfolglos

12. Januar 2007

Der Marokkaner Mounir El Motassadeq ist mit einer Verfassungsbeschwerde gegen seine Verurteilung wegen Beihilfe zu den Terroranschlägen vom 11. September 2001 gescheitert.

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Mounir El Motassadeq
Änderungen nur noch an Strafmaß theoretisch möglich - Mounir El MotassadeqBild: AP

Mit dem am Freitag (12.1.) veröffentlichten Beschluss der Karlsruher Verfassungsrichter blieb zugleich ein weiterer Eilantrag seiner Anwälte erfolglos. Motassadeqs Chancen, seine Verurteilung zu 15 Jahren Haft doch noch zu kippen, sind damit weiter gesunken.

Die Verfassungsbeschwerde des Marokkaners hatte sich gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) gewandt, das ihn im November rechtskräftig der Beihilfe zum Mord in 246 Fällen und der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung schuldig gesprochen hatte. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg musste daraufhin nur noch die Strafhöhe festsetzen.

Verteidiger geben nicht auf

Per Eilantrag hatten Motassadeqs Anwälte am Montag - dem Tag der Verurteilung - aber noch versucht, die OLG-Verhandlung zu stoppen. Beide Anträge wurden von den Verfassungsrichtern nun abgewiesen. (Az: 2 BvR 2557/06 - Beschluss vom 10. Januar 2007)

Die Anwälte haben gegen die vom Oberlandesgericht verhängte Höchststrafe außerdem Revision beim BGH eingelegt. Weil aber die Verurteilung des 32-jährigen Helfers der Hamburger Terrorpiloten im Grundsatz bereits rechtskräftig ist, können sie damit allenfalls Änderungen an der Höhe der Strafe erreichen. Die Verteidiger haben zudem einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angekündigt. Zudem wollen sie sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden.

Keine verfassungsrechtliche Bedenken

Motassadeq war bereits 2003 zu 15 Jahren Haft verurteilt worden, der BGH hob das Urteil aber wegen Rechtsfehlern ein Jahr später wieder auf. Daraufhin verhängte das OLG 2005 sieben Jahre Haft wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Im November 2006 verschärfte der BGH aber das Urteil und erklärte, nach den eigenen Feststellungen des OLG sei auch eine Beihilfe zum Mord erwiesen. Die Karlsruher Verfassungsrichter befanden nun, gegen die Änderung des Schuldspruchs durch den BGH gebe es keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Weitere Einwände der Anwälte stuften die Richter als unzulässig ein.