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Parlament Aserbaidschans verabschiedet Gesetz über öffentlichen Rundfunk

12. Januar 2004

– Empfehlungen des Europarates blieben unberücksichtigt

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Baku, 10.1.2004, 525CI QAZET, russ.

Gestern (9.1.) hat das aserbaidschanische Parlament in dritter und letzter Lesung den Gesetzentwurf "Über den öffentlichen Rundfunk" verabschiedet. In erster Lesung wurde es noch im Mai 2003 angenommen. Der Gesetzentwurf wurde zur Abstimmung vorgelegt und mit der Mehrheit der Stimmen gebilligt. Das Gesetz wurde aber ohne Berücksichtigung der kritischen Anmerkungen internationaler Strukturen, in erster Linie des Europarates, verabschiedet.

So hat die aserbaidschanische Staatsmacht alle Empfehlungen des Europarates zum Verfahren der Wahl des Direktors des öffentlichen Fernsehens ignoriert. Gemäß dem Gesetz wird der Generaldirektor vom Rundfunkrat gewählt und dann vom Präsidenten des Landes für eine fünfjährige Amtszeit bestätigt.

Das Gesetz sieht vor, dass offizielle Mitteilungen unverzüglich und unverändert gesendet werden, was ebenfalls von internationalen Experten kritisiert worden war.

Das öffentliche Fernsehen wird von einem Rundfunkrat, einem Vorstand und dem Generaldirektor geleitet. Diese Personen dürfen keiner Partei angehören. Der Rundfunkrat wird aus neun Vertretern bestehen, die von gesellschaftlichen, künstlerischen, religiösen und bürgerlichen Strukturen mit höchstens 1000 Mitgliedern als Kandidaten aufgestellt werden. Drei Mitglieder des Rundfunkrates werden vom Präsidenten für eine Amtszeit von zwei Jahren, drei für vier Jahre und die restlichen drei für sechs Jahre ernannt.

Das Medieninstitut Internews hatte im Dezember vergangenen Jahres erklärt, durch die Ernennung der Mitglieder des Rundfunkrates durch den Präsidenten entstehe die "Gefahr der Abhängigkeit" dieses Organs von der Exekutivmacht. Internews bezweifelt, dass das öffentliche Fernsehen den gesellschaftlichen Interessen dienen werde, da nicht deutlich sei, wie die Kandidaten für den Rundfunkrat ausgewählt würden. Kritisiert wurden ferner die breiten Vollmachten des Generaldirektors des öffentlichen Fernsehens, der ebenfalls vom Präsidenten ernannt wird. Außerdem sei die Unabhängigkeit des öffentlichen Fernsehens wegen der für die kommenden sieben Jahre vorgesehenen Finanzierung aus dem Staatshaushalt gefährdet. (...) (MO)