Pragmatisches Urteil zur Terror-Abwehr
20. April 2016Das klingt zunächst einmal beruhigend: Heimliche Überwachungsmaßnahmen zur Abwehr von Terror-Gefahren sind "im Grundsatz mit den Grundrechten vereinbar". Trotzdem muss das Gesetz novelliert werden, weil es aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts "in verschiedener Hinsicht" unverhältnismäßig ist. Tröstlich für das Bundeskriminalamt (BKA): Es darf die seit 2009 geltenden Befugnisse in eingeschränkter Form weiterhin anwenden. Also muss niemand befürchten, mutmaßliche Terroristen hätten nun freie Bahn. Sie müssen nach wie vor damit rechnen, umfassend überwacht zu werden. Und zwar jederzeit und überall. Also auch dort, wo sie sich womöglich besonders sicher wähnen: in den eigenen vier Wänden.
Verfassungswidrig ist nämlich nicht das Ausspionieren der Privatsphäre an sich, sondern der dem BKA dafür bereit gestellte Werkzeugkasten. Die Liste der Mängel ist lang, sehr lang. Ein paar Beispiele: Es fehlen begrenzende Regelungen für heimliche Bild- und Tonaufzeichnungen, die Verfolgung mit Peilsendern und den Einsatz von V-Leuten. Um diese Maßnahmen zu ergreifen, muss durch das Verhalten einer verdächtigen Person erkennbar sein, "dass sie in überschaubarer Zukunft terroristische Straftaten begeht".
Die Botschaft lautet: Seid sorgfältiger mit Gesetzen!
Eine selbstverständliche Anforderung, die der Gesetzgeber trotz mahnender Hinweise von Staatsrechtlern und Datenschützern ignorierte. Die vom Bundesverfassungsgericht ausgestellte Quittung ist daher verdient. Zwischen den Zeilen lautet die Botschaft: Bitte mehr Sorgfalt beim Ausarbeiten von besonders sensiblen Gesetzen walten lassen! Das konnte man schon mehrmals aus Karlsruher Urteilssprüchen herauslesen. Etwa beim sogenannten Luftsicherheitsgesetz, mit dem notfalls das Abschießen entführter Flugzeuge ermöglicht werden sollte. Auch das wurde zum Glück von höchster Instanz gekippt.
Überhaupt gibt es im Urteil zum BKA-Gesetz zahlreiche Kritikpunkte, die schon in anderen Entscheidungen zu finden sind. Sie betreffen die Privatsphäre, den Datenschutz, Transparenz und Kontrollmöglichkeiten. Kurz gesagt: die Bürger- und Freiheitsrechte in einer demokratisch verfassten Gesellschaft. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist, dass die Richter den Blick weit über Deutschland hinaus richten. Dass sie einen allzu legeren Datenaustausch zwischen den deutschen Sicherheitsbehörden anprangern würden, ist im Lichte der bisherigen Rechtsprechung keine Überraschung.
Ein wegweisendes Urteil für die Kooperation mit dem Ausland
Dieses Mal geht das Bundesverfassungsgericht noch einen Schritt weiter: Der Gesetzgeber muss künftig dafür Sorge tragen, dass der Grundrechtsschutz durch Daten-Übermittlung ins Ausland "ebenso wenig ausgehöhlt wird, wie durch eine Entgegennahme und Verwertung von durch ausländische Behörden menschenrechtswidrig erlangten Daten". Wer sich an dieser Stelle des Urteils an umstrittene Kooperationen deutscher Geheimdienste mit ausländischen Partnerdiensten erinnert fühlt, liegt keineswegs falsch. Auch ein gedanklicher Link zur aktuellen NSA/BND-Affäre ist zulässig. Dass bei dieser vom Whistleblower Edward Snowden aufgedeckten Zusammenarbeit Gesetze zumindest sehr eigenwillig interpretiert wurden, steht außer Frage. Eine Neufassung des BND-Gesetzes ist von der Bundesregierung immerhin schon in Aussicht gestellt worden.
Legislative und Exekutive sollten dem Bundesverfassungsgericht dankbar sein, dass es mit diesem Urteil zum BKA-Gesetz für klare Verhältnisse sorgt. Es geht um eine schlagkräftige Terror-Abwehr unter Wahrung der Menschenrechte im weitesten Sinne. Mit anderen Worten: Es geht - wieder einmal - um die bestmögliche Balance zwischen Sicherheit und Freiheit. Für diese zugegebenermaßen schwierige Aufgabe liegt nun eine pragmatische und ausgewogene Handreichung vor.
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