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In Aserbaidschan wird ein Nationaler Rundfunkrat gebildet

14. Oktober 2002

– Alle Mitglieder werden vom Präsidenten des Landes ernannt

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Baku, 14.10.2002, SERKALO, russ.

Gestern (13.10.) ist in der offiziellen Presse der Text der Verordnung "Über den Nationalen Rundfunkrat" veröffentlicht worden. Gemäß diesem Dokument wird ein Nationaler Rundfunkrat geschaffen mit dem Ziel, die staatliche Politik im Rundfunkbereich umzusetzen und die Tätigkeit in diesem Bereich zu regulieren. Dem Dokument zufolge wird der Nationale Rundfunkrat aus dem Staatshaushalt finanziert und er ist in seiner Tätigkeit unabhängig.

Hautaufgabe des Nationalen Rundfunkrates ist die Regulierung des Rundfunks, die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Medien, der Schutz gesellschaftlicher Interessen sowie die Kontrolle über die Einhaltung der Rundfunkgesetze. Ferner erarbeitet der Nationale Rundfunkrat ein Konzept zur Entwicklung des Rundfunks und setzt dieses auch um. Er legt die technischen und qualitativen Standards und Normen im Rundfunk fest. Ferner erteilt er Sendelizenzen und legt die dafür zu zahlenden Gebühren fest. In diesem Zusammenhang führt der Nationale Rundfunkrat Wettbewerbe durch. Der Nationale Rundfunkrat überwacht die effektive Nutzung von Kanälen und Sendefrequenzen, aber auch das Programm selbst, das der physischen, geistigen und moralischen Entwicklung der Kinder und Jugendlichen schaden kann. Ferner sollen die Verherrlichung von Terrorismus, Gewalt, Brutalität und Rassismus sowie nationale und religiöse Intoleranz unterbunden werden. Geachtet werden soll auch auf die Einhaltung der Regelungen für Werbung, die im Gesetz "Über den Rundfunk" festgelegt sind.

Dem Nationalen Rundfunkrat werden neun Mitglieder angehören, die vom Präsidenten des Landes ernannt werden. Drei Mitglieder werden für eine zweijährige Amtszeit, drei für eine vierjährige und die restlichen Mitglieder für eine sechsjährige Amtszeit berufen.

Dem nationalen Rundfunkrat dürfen keine Personen angehören, die eine doppelte Staatsangehörigkeit sowie Verpflichtungen gegenüber einem anderen Staat haben oder im Bereich der Exekutive oder Judikative des Landes tätig sind, einer anderen bezahlten Tätigkeit (außer Lehrer und Künstler) nachgehen. Auch Vertreter von Religionsgemeinschaften und Straftäter dürfen dem Nationalen Rundfunkrat nicht angehören. Die Mitglieder des Nationalen Rundfunkrates dürfen vor Ablauf ihrer Amtszeit nur in folgenden Fällen entlassen werden: Auf eigenen Wunsch; bei Entlassung aus der aserbaidschanischen Staatsbürgerschaft; nach einem gerichtlichen Schuldspruch wegen einer Straftat; bei der Übernahme eines anderen Amtes in den Staatsorganen; bei einer Unternehmenstätigkeit oder anderen bezahlten Tätigkeit (außer Lehrer oder Künstler).

Die Mitglieder des Nationalen Rundfunkrates dürfen keine Erklärungen abgeben und an Veranstaltungen teilnehmen, die ihre Unabhängigkeit in Zweifel ziehen. Der Vorsitzende des Nationalen Rundfunkrates und seine Stellvertreter werden von den Mitgliedern des Rates aus den eigenen Reihen gewählt. Die Tätigkeit des Nationalen Rundfunkrates unterlieg einer jährlichen Rechnungsprüfung. (MO)