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Hardware-Hersteller müssen nachträglich blechen

3. Juli 2014

Computerhersteller müssen für bereits verkaufte Drucker und PCs in Deutschland nachträglich eine Abgabe zahlen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

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Deutschland NPD BHG-Urteil Udo Voigt fünfte Zivilsenat in Karlsruhe
Bild: picture-alliance/dpa

Der IT-Branche und den Druckerherstellern drohen damit Nachzahlungen in Millionenhöhe an die Verwertungsgesellschaft (VG) Wort, die die urheberrechtlichen Rechte von Autoren und Verlegern vertritt. Drucker und PCs könnten - ähnlich einem Kopierer - als "Vervielfältigungsgeräte" eingesetzt werden, begründete der BGH das Urteil. Durch die rückwirkende Geräteabgabe soll den Urhebern die ohne ihre Genehmigung erfolgte Vervielfältigung ihrer Werke pauschal vergütet werden.

Höhe der Abgabe ungeklärt

In dem zehn Jahre dauernden Rechtsstreit war die VG Wort nun mit ihren Klagen gegen die Firmen Hewlett Packard, Canon, Fujitsu und Kyocera erfolgreich. Die Vergütungspflicht bezieht sich rückwirkend auf Geräte, die zwischen 2001 und 2007 in Deutschland verkauft wurden. Seit 2008 gilt ein Gesetz, das eine solche Urheberrechtsabgabe von jeweils mehreren Euro auf verkaufte PCs und Drucker vorsieht. Im Juni vergangenen Jahres hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) diese Zuschläge für zulässig erklärt.

Mit PCs könnten nicht nur Filme und Musik, sondern auch Texte und Bilder der Urheber vervielfältigt werden, erläuterte der 1. Zivilsenat. Sie könnten über das Internet von einem Server auf einen Computer heruntergeladen werden. In welcher Höhe die nachträgliche Geräteabgabe fällig wird, muss noch von den Vorinstanzen geklärt werden, an die die Verfahren zurückverwiesen wurden. Die VG Wort hatte für jeden verkauften PC eine Abgabe von 30 Euro gefordert.

wen/mak (dpa, rtr)