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Gesellschaft

Verbreitung von Gewaltvideos strafbar

Rahel Klein
2. August 2019

Videos eines Mordes in Stuttgart kursieren kurz nach der Tat im Netz. Immer wieder werden solche Gewaltvideos verbreitet. Wer macht sich dabei strafbar, und was haben "Sensation Seekers" damit zu tun?

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Screenshot Youtube | This video has been removed for violating YouTubes`s Term of Service
Plattformen müssen gewaltverherrlichende Videos zeitnah löschen - doch nicht immer passiert dasBild: youtube

Wenn auch das Teilen von Videos strafbar ist

In Stuttgart wurde am Mittwochabend ein Mann auf offener Straße mit einem schwertähnlichen Gegenstand erstochen. Ein Nachbar filmte die Tat und stellte das Video ins Netz, das auch Stunden nach der Veröffentlichung noch online auffindbar war. Zahlreiche Menschen verbreiteten die Aufnahmen. In den sozialen Netzwerken, unter anderem auf Twitter, wurde über die Verbreitung solcher Gewaltvideos scharf diskutiert.

Aufnahmen von Gewalttaten und auch ihre Weiterverbreitung zum Beispiel in sozialen Netzwerken können den "höchstpersönlichen Lebensbereich" des Opfers verletzen. Nach §201a des Strafgesetzbuches (StGB) ist es strafbar, Aufnahmen von einem Menschen zu machen oder zu verbreiten, in denen seine Hilflosigkeit dargestellt wird. Hierbei drohen bis zu zwei Jahre Haft oder eine Geldstrafe.

Rechtsanwalt Christian Sollmecke
Rechtsanwalt Christian SolmeckeBild: Tim Hufnagel

Die Verbreitung von Gewaltvideos ist außerdem ein Verstoß gegen §131 StGB. "Bestraft wird danach, wer 'grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen‘ verbreitet bzw. der Öffentlichkeit zugänglich macht, dadurch Gewalt verherrlicht und die Menschenwürde des Opfers verletzt", erklärt der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke.

Wer also grausame Gewaltvideos hochlädt oder teilt und diese der Gewaltverherrlichung oder Verharmlosung dienen, muss mit bis zu einem Jahr Gefängnis oder einer Geldstrafe rechnen. Wer Gewaltvideos lediglich "liked", dem drohen laut Solmecke dagegen keine strafrechtlichen Konsequenzen.

Sonderfall "Öffentliches Interesse"

In §131 StGB Abs. 2 heißt es, dass das Verbot, Gewaltvideos zu verbreiten, nicht gilt, wenn "die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient." Im Zuge der Debatte um das Video über den Stuttgarter Mord wurde der Absatz auf Twitter vielfach von Nutzern angeführt und als Argument für eine Weiterverbreitung benutzt. "Dabei ist die Vorschrift so zu verstehen, dass das Verbreiten der Berichterstattung dienen muss", sagt Medienrechtsanwalt Solmecke.

"In jedem Fall muss es um eine Informationsvermittlung gehen, die über die eigentliche Darstellung hinausgeht." Der Klausel komme in der Praxis aber kaum eine Bedeutung zu, so Solmecke: "Tatbestandsmäßige Gewaltdarstellungen sind so gut wie nie eine Form der Berichterstattung". Stattdessen gehe es bei der Vorschrift darum, eine im Hinblick auf die Medien- und Informationsfreiheit straflose Berichterstattung zu ermöglichen - nicht aber um eine reine Gewaltdarstellung.

Pflichten von Plattformen und Nutzern

Nutzer, die Gewaltvideos im Netz entdecken, sollten diese den Plattformbetreibern melden. Das geht mit wenigen Klicks. Twitter, Facebook, Youtube und Co. müssen dann unverzüglich tätig werden, um rechtswidrige und insbesondere strafbare Inhalte zu entfernen. Sonst können die Plattformen selbst haften.

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Gefällt mir nicht: Betreiber müssen wissen, dass sie Gewaltvideos hosten, und sind auf Nutzer angewiesenBild: picture-alliance/Geisler/C. Hardt

"Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz, welches seit 2017 in Kraft ist, sorgt auch dafür, dass die Löschungen von strafbaren Inhalten wie Gewaltdarstellungen und Verletzungen des höchstpersönlichen Lebensbereichs schnell, in der Regel innerhalb von 24 Stunden, erfolgen müssen", sagt Anwalt Solmecke.

Soziale Netzwerke wie Facebook, Youtube und Twitter sind in der Vergangenheit aber immer wieder in die Kritik geraten, weil sie strafbare Inhalte nicht schnell genug gelöscht haben. So kursierten nach dem Christchurch-Anschlag im März in Australien Millionen Kopien des Videos, in dem der Täter seine Tat live gestreamt hatte.

Die Motive hinter der Veröffentlichung

"Es geht um erhoffte Popularität, um erhoffte Rückmeldungen von anderen", sagt die Medienpsychologin Astrid Carolus von der Universität Würzburg der DW. "Andere sollen das Video sehen und teilen und Rückmeldungen geben. Zugrunde liegt ein zutiefst menschliches Bedürfnis nach Anerkennung." Carolus bezeichnet die Verbreitung solcher Gewaltvideos als schnellen und ressourcenarmen Weg, sich zu inszenieren.

Ähnliches gilt für Nutzer, die entsprechende Videos teilen und damit weiterverbreiten. "Wenn das Video noch einen Neuigkeitswert hat, dann kann die Person, die das Video teilt, an diesem 'Ruhm' partizipieren." Nutzer, welche die Videos teilen erhoffen sich also, auf der Welle der Aufmerksamkeit mitzuschwimmen.

Psychologen vermuten, dass vor allem Menschen, bei denen das Persönlichkeitsmerkmal des "Sensation Seeking" stark ausgeprägt ist, solche Videos verbreiten. "Sensation Seeker" haben das Bedürfnis nach abwechslungsreichen, neuen und komplexen Eindrücken sowie Erfahrungen und sind häufig auch bereit, Risiken dafür in Kauf zu nehmen. "'Sensation Seeker' holen sich diese Erregung auch über Medieninhalte, beispielsweise über spannende Filme, Horror oder Krimis - und sie klicken eher auf solche Videos im Netz", sagt Carolus.