Ein Pakt für den geordneten Haushalt
20. März 2005Der EU-Stabilitäts- und Wachstumspakt soll die Haushaltsdisziplin der EU-Mitgliedsstaaten kontrollieren und so eine dauerhafte Stabilität des Euro garantieren. Der Pakt, der 1996 in Dublin ausgehandelt und im Juni 1997 in Amsterdam vom Europäischen Rat angenommen wurde, gilt als Ergänzungsregelung des Vertrags von Maastricht.
Kern-Kriterium ist Neuverschuldung
Letzterer legte im Jahr 1993 die so genannten "Konvergenzkriterien" für den Beitritt eines Landes zur Euro-Zone fest. Ein dem Vertrag beigefügtes "Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit" definiert zwei Kernbedingungen:
- Die jährliche Gesamtverschuldung eines Staates darf maximal 60 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) betragen.
- Die jährliche Neuverschuldung darf die Marke von drei Prozent des BIP nicht übersteigen.
Das Ziel: ein ausgeglichener Haushalt
Während die Konvergenzkriterien im Vertrag von Maastricht als Eintrittsbedingung für die europäische Wirtschafts- und Währungsunion gelten, soll der Stabilitäts- und Wachstumspakt auch nach Beginn der Europäischen Währungsunion die Haushaltsdisziplin seiner Mitgliedsstaaten gewährleisten und für eine dauerhafte Preisstabilität sorgen. In dem Pakt wird die Defizitquote von drei Prozent festgeschrieben und das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit ausführlich dargelegt. Es sieht Überwachungsmaßnahmen und Sanktionen vor.
Zur Einhaltung des Stabilitätspaktes müssen die Mitgliedsstaaten der EU-Kommission und dem Rat einmal im Jahr ein Stabilitätsprogramm vorlegen, das Auskunft über die Haushaltspolitik der folgenden drei Jahre gibt. Ziel der Mitgliedsstaaten soll es sein, mittelfristig einen zumindest ausgeglichenen Haushalt aufzuweisen.
Überschreiten nur in Ausnahmefällen
Ein Überschreiten der Drei-Prozent-Marke ist nur in Ausnahmefällen erlaubt, wie etwa bei einem "exogenen Schock" - zum Beispiel einer Naturkatastrophe - oder im Falle einer schweren Rezession. Überschreitet ein Land die Vorgabe von drei Prozent, ist die EU-Kommission verpflichtet, ein Verfahren gegen das Land einzuleiten. Im Rahmen dieses Verfahrens verfasst der Rat Empfehlungen an den Haushaltssünder, wie das Defizit in den Griff zu bekommen ist.
Sanktionen: Geld hinterlegen oder Strafe zahlen
Das Land hat maximal vier Monate Zeit, diese Empfehlungen umzusetzen. Das Defizit sollte binnen eines Jahres deutlich reduziert werden. Geschieht dies nicht, kann der Rat Sanktionen in Form einer unverzinslichen Einlage gegen das Land erheben. Diese liegt je nach Ausmaß der Verschuldung zwischen 0,2 und 0,5 Prozent des Bruttoinlandsprodukts. Bei andauerndem übermäßigem Defizit wird sie nach zwei Jahren in eine Geldstrafe umgewandelt.