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„Die orthodoxe Kirche Weißrusslands wird bevorzugt“

7. Oktober 2002

- Umstrittenes Religionsgesetz verabschiedet

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Köln, 4.10.2002, DW-radio / Russisch, aus Minsk

Die vom weißrussischen Parlament in dieser Woche gebilligten Änderungen am Gesetz über das freie Glaubensbekenntnis bevorzugen künstlich die orthodoxe Kirche des Landes und könnten zum religiösen Zwist in Weißrussland führen. Diese Meinung äußerte der ehemalige stellvertretende Leiter der Präsidentenadministration und Abgeordnete der Repräsentantenkammer, Iwan Paschkewitsch, in einem Interview für unseren Korrespondenten Wladimir Dorochow.

Iwan Paschkewitsch zufolge steckt hinter der Annahme von Änderungen am Gesetz "Über das freie Glaubensbekenntnis" der Wunsch der orthodoxen Kirche, den ganzen religiösen Prozess im Land zu leiten, wo 26 Konfessionen tätig sind. Paschkewitsch verhält sich diesen Änderungen gegenüber sehr negativ und befürchtet, dass sie zum religiösen Zwist führen könnten. Seinen Berechnungen nach werden bis zu 30 Prozent aller protestantischen Gemeinden mit Inkrafttreten des Gesetzes aufhören zu existieren.

Eine ähnliche Meinung äußern auch Vertreter der Initiative "Für das freie Glaubensbekenntnis", die Präsident Lukaschenka aufgerufen haben, sein Veto einzulegen. Im Appell, der von Vertretern der Krishna-Sekte, der fortschrittlichen Juden, von vier protestantischen Konfessionen und der Weißrussischen Autokephalen orthodoxen Kirche unterzeichnet wurde, heißt es, dass das Gesetz der weißrussischen Verfassung widerspricht.

Das Oberhaupt des Weißrussischen Exarchats der Russisch-Orthodoxen Kirche, Metropolit Filaret, ist im Gegenteil überzeugt, dass das Gesetz nicht nur die Rechte der Gläubigen nicht schmälert, sondern ausreichende Möglichkeiten für das Glaubensbekenntnis einräumt. Filaret verweist darauf, dass alle traditionellen Konfessionen das neue Gesetz insgesamt positiv aufnehmen.

Zur Erinnerung: Das am Mittwoch vom Parlament gebilligte Gesetz spricht "den traditionellen Konfessionen die führende Rolle zu". Außerdem erlaubt es, die Tätigkeit religiöser Organisationen ohne Gerichtsbeschluss einzustellen. Religiöse Literatur darf nur nach Ausstellung eines entsprechenden Gutachtens verbreitet werden. (lr)