Ein Polizist darf erkennbar sein
26. September 2019Die Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte ist rechtens. Damit kann der brandenburgische Innenminister dem Vorbild anderer Bundesländer folgen und seine Polizisten mit Namensschildern oder Nummern an den Uniformen versehen. Die Regelung soll zu mehr Transparenz und Bürgernähe führen.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wies mit seinem Urteil (Az.: BVerwG 2 C 32.18 und BVerwG 2 C 33.18) die Klage zweier Polizisten ab, die ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sehen. Außerdem werde die Gefahr von Angriffen auf die Polizisten erhöht, befürchten die Kläger. Es sei so leichter möglich, dass die Beamten und ihre Familien auch privat ausgespäht werden oder ihnen nachgestellt werden könne.
"Ausdruck des Misstrauens"
Die höchsten Verwaltungsrichter folgten der Argumentation der Landesregierung Brandenburg und erklärten die Kennzeichnungspflicht für verfassungsgemäß. Zudem würde sie eine leichtere Aufklärbarkeit bei illegalem Handeln von Polizisten gewährleisten.
Darin erkennt die Gewerkschaft der Polizei (GdP) einen Ausdruck des Misstrauens. Viele Streifenpolizisten trügen längst freiwillig Namensschilder und eine Identifizierung von Polizisten in geschlossenen Einheiten sei auch ohne Kennzeichnung möglich, sagte GdP-Chef Oliver Malchow. Sollte sich ein Beamter im Einsatz illegal verhalten, werde das in einem ganz normalen Ermittlungsverfahren auch aufgeklärt.
Hohe Dunkelziffer bei Körperverletzungen im Amt
Die amtliche Statistik weist jährlich etwa 2000 Verdachtsfälle illegaler Polizeigewalt auf, in denen gegen rund 4000 Polizisten ermittelt wird. Eine Studie der Ruhr-Universität Bochum zur Erforschung von "Körperverletzung im Amt" geht allerdings davon aus, dass auf jeden bekannt gewordenen Verdacht fünf Fälle kommen, die nicht angezeigt werden. Das Dunkelfeld läge demnach bei mindestens 10.000 mutmaßlichen Gewalttaten durch Polizisten pro Jahr.
Eine Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte gibt es auch in anderen Bundesländern, darunter Sachsen-Anhalt, Thüringen, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. Auch in den meisten europäischen Ländern sowie in den USA gibt es solche Regelungen.
rb/se (afp, dpa)