Urteil: Recht auf passive Sterbehilfe
3. März 2017"In extremen Ausnahmesituationen" muss der Staat schwer und unheilbar kranken Menschen den Zugang zu einem Betäubungsmittel gewähren, das eine würdige und schmerzlose Selbsttötung ermöglicht. Das entschieden die Richter in Leipzig. Voraussetzung sei, dass die Betroffenen "wegen ihrer unerträglichen Leidenssituation frei und ernsthaft entschieden haben, ihr Leben beenden zu wollen", und ihnen keine zumutbare Alternative - etwa durch einen palliativmedizinisch begleiteten Behandlungsabbruch - zur Verfügung stehe.
Persönlichkeitsrecht gilt auch für Todesentscheidung
Zur Begründung hieß es in dem Urteil, dass das im Grundgesetz verankerte Persönlichkeitsrecht auch das Recht eines schwer und unheilbar kranken Patienten umfasse zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden soll, vorausgesetzt, er könne seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln. Zugleich betonten die Richter den Ausnahmecharakter dieser Regelung für Extremfälle: "Nach den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes ist es grundsätzlich nicht möglich, den Erwerb eines Betäubungsmittels zum Zweck der Selbsttötung zu erlauben."
Das Bundesverwaltungsgericht beendete mit dem Urteil einen jahrelangen Rechtsstreit. Geklagt hatte ein Mann aus Braunschweig für seine inzwischen verstorbene Ehefrau. Diese war nach einem Unfall vom Hals abwärts komplett gelähmt und hatte 2004 beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) vergeblich den Erwerb eines Betäubungsmittels zum Zweck der Selbsttötung beantragt. Daraufhin reiste die Frau 2005 in die Schweiz und nahm sich dort mit Hilfe des Vereins Dignitas das Leben.
Zwei Mal durch alle Instanzen
Mit seiner Klage verlangte der Ehemann die Feststellung, dass die Verweigerung der tödlichen Arzneidosis durch das BfArM rechtswidrig war. Bis hinauf zum Bundesverfassungsgericht meinten allerdings die deutschen Gerichte zunächst, der Mann könne nicht klagen, weil er nicht selbst betroffen gewesen sei. Erst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg urteilte 2012, der Mann habe Anspruch auf eine Entscheidung.
In dem daraufhin wiederaufgenommenen Verfahren blieb der Ehemann in den Instanzen zunächst erneut ohne Erfolg. Erst das Bundesverwaltungsgericht stellte in dem Revisionsverfahren fest, dass diese Ablehnung des Bundesinstituts rechtswidrig war. Es hätte prüfen müssen, ob bei der Betroffenen eine "extreme Ausnahmesituation" vorlag. Da die Frau inzwischen verstorben ist, lasse sich diese Prüfung nicht mehr nachholen. Deshalb lasse sich auch nicht mehr im Nachhinein feststellen, ob das Bundesinstitut zur Erlaubniserteilung verpflichtet gewesen wäre, so die Richter.
ww/se (afp, epd, kna)